I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) für die Wahl ihres vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres des Einvernehmens des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA -) gemäß § 2 Abs 5 Nr 2 des Einkommensteuergesetzes 1967 (EStG) bedurfte.
Die Klägerin wurde von den Gesellschaftern der X-KG mit Wirkung vom 1. Juni 1968 in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft gegründet. Ab 8. August 1968 wurde die Y-GmbH (GmbH) Komplementärin der Klägerin. Der bisherige Komplementär, X wurde Kommanditist.
Auf Grund eines Betriebsüberlassungsvertrages und Pachtvertrages vom 30. Mai 1968 übernahm die Klägerin den Betrieb der X-KG. Diese überließ der Klägerin zur Ausübung ihres Handelsgewerbes die Betriebsgrundstücke, die Produktionsanlagen sowie die gewerblichen Schutzrechte. Die Kommanditisten der Klägerin sind mit den Gesellschaftern der X-KG identisch. Sie sind kapitalmäßig an der Klägerin im gleichen Verhältnis wie an der X-KG beteiligt. Die GmbH leistete keine Kapitaleinlage.
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