BFH vom 27.09.1979
IV R 89/76
Normen:
EStG (1967) § 2 Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 25
BStBl II 1980, 94

BFH - 27.09.1979 (IV R 89/76) - DRsp Nr. 1997/14347

BFH, vom 27.09.1979 - Aktenzeichen IV R 89/76

DRsp Nr. 1997/14347

»Wählt eine im Wege der Betriebsaufspaltung entstandene Betriebsgesellschaft ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, so ist dies keine Umstellung des Wirtschaftsjahres i.S. des § 2 Abs. 5 Nr. 2 EStG 1967, die zur steuerrechtlichen Wirksamkeit des Einvernehmens mit dem FA bedarf.«

Normenkette:

EStG (1967) § 2 Abs. 5 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) für die Wahl ihres vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres des Einvernehmens des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA -) gemäß § 2 Abs 5 Nr 2 des Einkommensteuergesetzes 1967 (EStG) bedurfte.

Die Klägerin wurde von den Gesellschaftern der X-KG mit Wirkung vom 1. Juni 1968 in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft gegründet. Ab 8. August 1968 wurde die Y-GmbH (GmbH) Komplementärin der Klägerin. Der bisherige Komplementär, X wurde Kommanditist.

Auf Grund eines Betriebsüberlassungsvertrages und Pachtvertrages vom 30. Mai 1968 übernahm die Klägerin den Betrieb der X-KG. Diese überließ der Klägerin zur Ausübung ihres Handelsgewerbes die Betriebsgrundstücke, die Produktionsanlagen sowie die gewerblichen Schutzrechte. Die Kommanditisten der Klägerin sind mit den Gesellschaftern der X-KG identisch. Sie sind kapitalmäßig an der Klägerin im gleichen Verhältnis wie an der X-KG beteiligt. Die GmbH leistete keine Kapitaleinlage.