Die Revisionen der Klägerin sind zulässig.
Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß die Revisionen vor ihrer Zulassung eingelegt worden sind.
Die Revisionen waren zwar ursprünglich nicht statthaft; die Voraussetzungen der §§ 115 Abs 1 oder 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) waren nicht erfüllt. Mit ihrer Zulassung durch den Beschluß I B 22 - 23/78 sind sie jedoch nachträglich (rückwirkend) statthaft geworden (vgl Tipke-Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 9. Aufl, § 120 FGO Tz 3b; Ziemer-Birkholz, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl, § 120 Tz 8).
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