BFH vom 28.03.1979
I R 81/76
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 127, 420
BStBl II 1979, 447

BFH - 28.03.1979 (I R 81/76) - DRsp Nr. 1997/14125

BFH, vom 28.03.1979 - Aktenzeichen I R 81/76

DRsp Nr. 1997/14125

»Auch eine ausländische Kapitalgesellschaft kann Organ im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG sein.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Handelsgesellschaft ausländischen Rechts (Limited Liability Company) mit dem Sitz in ... . Ihre Geschäftsleitung und eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung befanden sich bis 1974 in M. . An der Klägerin ist die H.-GmbH zu 100vH beteiligt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß die Klägerin in den Betrieb der H.-GmbH wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert ist. Ein Gewinnabführungsvertrag besteht seit 1. Januar 1970 nicht mehr. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hatte für die Klägerin durch vorläufigen Bescheid für den Erhebungszeitraum 1970 einen einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt. Das FA ging davon aus, daß ein Organschaftsverhältnis der Klägerin zur H.-GmbH nicht vorliege, weil eine ausländische Kapitalgesellschaft nicht Organ sein könne. Der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags wurden das von der Klägerin für die inländische Zweigniederlassung selbständig ermittelte Ergebnis und Betriebsvermögen zugrunde gelegt.