I. Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) betreibt ein Schiffahrtsunternehmen auf dem Rhein. Im März des Streitjahres 1961 verlegte er seinen Wohnsitz und seinen Betrieb von B. - Inland - nach R. - Schweiz -. In B. behielt er vorübergehend eine Zweigniederlassung bei. Diese löste er im August 1964 auf.
Der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) sah in der Verlegung des Betriebs in die Schweiz eine Aufgabe des Gewerbebetriebs (§ 16 Abs. 3 EStG) und setzte bei der Veranlagung des Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer für das Streitjahr einen Veräußerungsgewinn von 174.228 DM an, auf den es den ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG anwandte.
Die Sprungberufung blieb ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) hat in seinem Urteil, das in Entscheidungen der Finanzgerichte 1966 S. 271 veröffentlicht ist, ausgeführt:
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|