I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) stellt unter Mitwirkung von Künstlern elektronische Aufzeichnungen von Musikdarbietungen auf Tonträgern her. Die im Tonträger gespeicherten akustischen Signale sind das Ausgangsmaterial für die Herstellung von Schallplatten und Musikkassetten (Vervielfältigungsstücke). Die Tonträger verbleiben zur gleichzeitigen oder späteren (erstmaligen oder wiederholten) Vervielfältigung im Archiv der Klägerin.
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