BFH vom 28.05.1979
I R 1/76
Normen:
AktG § 153 Abs. 3 ; EStG § 5 Abs. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; UrhG §§ 73 74 75 76 77 § 85 § 86 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 367
BStBl II 1979, 734

BFH - 28.05.1979 (I R 1/76) - DRsp Nr. 1997/14277

BFH, vom 28.05.1979 - Aktenzeichen I R 1/76

DRsp Nr. 1997/14277

»1. Die in einem Unternehmen der Schallplattenindustrie hergestellten Tonträger sind als immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mangels eines entgeltlichen Erwerbs nicht zu aktivieren. 2. Zahlt ein Schallplattenhersteller an ausübende Künstler eine einheitliche Vergütung, durch die neben der Darbietung (Mitwirkung bei der Darbietung) zugleich die Einwilligung der Künstler zur Aufnahme der Darbietung auf einen Tonträger sowie die Einwilligung zur Vervielfältigung des Tonträgers abgegolten wird, so ist (wegen Fehlens einer selbständigen Bewertungsfähigkeit) kein Teilbetrag dieser Vergütung als Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut "erworbene Leistungsschutzrechte" zu bilanzieren.«

Normenkette:

AktG § 153 Abs. 3 ; EStG § 5 Abs. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; UrhG §§ 73 74 75 76 77 § 85 § 86 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) stellt unter Mitwirkung von Künstlern elektronische Aufzeichnungen von Musikdarbietungen auf Tonträgern her. Die im Tonträger gespeicherten akustischen Signale sind das Ausgangsmaterial für die Herstellung von Schallplatten und Musikkassetten (Vervielfältigungsstücke). Die Tonträger verbleiben zur gleichzeitigen oder späteren (erstmaligen oder wiederholten) Vervielfältigung im Archiv der Klägerin.