I. Im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung für 1981 war die Berechtigung der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zum Abzug von rund 31.000 DM Vorsteuern umstritten, die ihnen für Bauleistungen zur Errichtung ihres Einfamilienhauses in Rechnung gestellt worden waren. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid 1981 vom 12. April 1984 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 1984 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 1985 ab. Das Urteil des FG enthielt keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision.
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