BFH vom 28.09.1979
III R 12/78
Normen:
InvZulG (1975) § 4b Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 107
BStBl II 1980, 57

BFH - 28.09.1979 (III R 12/78) - DRsp Nr. 1997/14330

BFH, vom 28.09.1979 - Aktenzeichen III R 12/78

DRsp Nr. 1997/14330

»Die Erteilung eines spezifizierten Bauauftrags an den Bauunternehmer stellt auch dann den Beginn der Bauarbeiten (§ 4b Abs. 2 Satz 6 InvZulG 1975) dar, wenn der Bauvertrag unter einer Bedingung abgeschlossen worden ist, auf deren Eintritt der Steuerpflichtige keinen Einfluß hat.«

Normenkette:

InvZulG (1975) § 4b Abs. 2 ;

I. Der Rechtsvorgänger der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) beantragte im Juni 1974 die Baugenehmigung für die Errichtung des Neubaues eines Verwaltungsgebäudes. Das zuständige Bauordnungsamt erteilte am 6. Dezember 1974 zunächst die vorläufige Baufreigabe für den Aushub der Baugrube und sodann am 30. Januar 1975 die endgültige Baugenehmigung.

Bereits am 12. November 1974 hatte die Klägerin mit der "Arbeitsgemeinschaft Verwaltungsgebäude X" (ARGE) einen Bauvertrag abgeschlossen. Als Baubeginn war der 15. Dezember 1974 vereinbart. Den Angaben der Klägerin zufolge war die Wirksamkeit des Bauvertrages davon abhängig, daß sowohl die Baugenehmigung als auch die Zustimmung des zuständigen Bundesaufsichtsamtes erteilt werden.

Die ARGE begann am 6. Dezember 1974 nach Weisung der Klägerin mit den Ausschachtungsarbeiten auf dem Grundstück.