BFH vom 28.09.1984
VI R 127/80
Normen:
EStG (1975) § 9 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 87

BFH - 28.09.1984 (VI R 127/80) - DRsp Nr. 1997/16053

BFH, vom 28.09.1984 - Aktenzeichen VI R 127/80

DRsp Nr. 1997/16053

»Aufwendungen für das Studium der Zahnmedizin an einer Universität sind für einen zu diesem Zweck beurlaubten Sanitätsoffiziers-Anwärter, der ein steuerpflichtiges Ausbildungsgeld erhält, Werbungskosten im Rahmen des fortbestehenden Dienstverhältnisses zur Bundeswehr (Änderung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

EStG (1975) § 9 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist seit 1972 Berufssoldat bei der Bundeswehr. Am 1. Oktober 1975 wurde er zum Sanitätsoffiziers-Anwärter berufen. Er ist seitdem unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt und studiert Zahnmedizin an der Universität A. Er erhält ein Ausbildungsgeld nach der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffiziers- Anwärter vom 10. November 1976 (BGBl I 1976, 3229).