I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist seit 1972 Berufssoldat bei der Bundeswehr. Am 1. Oktober 1975 wurde er zum Sanitätsoffiziers-Anwärter berufen. Er ist seitdem unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt und studiert Zahnmedizin an der Universität A. Er erhält ein Ausbildungsgeld nach der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffiziers- Anwärter vom 10. November 1976 (BGBl I 1976, 3229).
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