BFH vom 28.09.1984
VI R 144/83
Fundstellen:
BStBl II 1985, 89

BFH - 28.09.1984 (VI R 144/83) - DRsp Nr. 1997/16054

BFH, vom 28.09.1984 - Aktenzeichen VI R 144/83

DRsp Nr. 1997/16054

»Aufwendungen eines Soldaten auf Zeit wegen Teilnahme an Lehrgängen der Bundeswehrfachschule, zu der er abkommandiert ist, um die mittlere Reife zu erlangen, sind Werbungskosten im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (Änderung der Rechtsprechung).«

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1978 Soldat auf Zeit. Er war ab dem 4. Januar 1978 für ein Jahr an die Bundeswehrfachschule in A abkommandiert, wo er an einem Lehrgang zur Erlangung der mittleren Reife teilnahm. In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1978 machte er u.a. Aufwendungen für Arbeitsmittel und für Fahrten zwischen seinem Wohnort K und der Bundeswehrfachschule in A an 250 Tagen abzüglich einer ihm von der Bundeswehr gewährten Entschädigung geltend.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) berücksichtigte die vom Kläger geltend gemachten Ausgaben nur als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit einem Pauschbetrag von 900 DM. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte u.a. aus: