I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1978 Soldat auf Zeit. Er war ab dem 4. Januar 1978 für ein Jahr an die Bundeswehrfachschule in A abkommandiert, wo er an einem Lehrgang zur Erlangung der mittleren Reife teilnahm. In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1978 machte er u.a. Aufwendungen für Arbeitsmittel und für Fahrten zwischen seinem Wohnort K und der Bundeswehrfachschule in A an 250 Tagen abzüglich einer ihm von der Bundeswehr gewährten Entschädigung geltend.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) berücksichtigte die vom Kläger geltend gemachten Ausgaben nur als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit einem Pauschbetrag von 900 DM. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte u.a. aus:
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