BFH vom 28.09.1984
VI R 164/80
Normen:
EStG § 33b Abs. 3 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 129

BFH - 28.09.1984 (VI R 164/80) - DRsp Nr. 1997/16071

BFH, vom 28.09.1984 - Aktenzeichen VI R 164/80

DRsp Nr. 1997/16071

»1. Die Gewährung des Pauschbetrags von 7.200 DM wegen ständiger Hilflosigkeit nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG setzt einen "dauernden", d.h. nicht nur vorübergehenden Zustand der Behinderung im gleichen Sinne wie im Satz 1 dieser Vorschrift voraus. 2. "Ständig" hilflos i.S. des § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG ist ein Körperbehinderter, wenn der Zustand der Hilflosigkeit im vorgenannten Zeitraum ununterbrochen besteht.«

Normenkette:

EStG § 33b Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der 1961 geborene Sohn M des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) war seit Geburt wegen spastischer Lähmung des rechten Beins und Kraftherabsetzung in der rechten Hand nach amtsärztlicher Bescheinigung um 40 v.H. in der Erwerbsfähigkeit gemindert. M erlitt im Mai 1976 einen Unfall und mußte nach mehrmonatigem Krankenhausaufenthalt zu Hause im Rollstuhl gefahren werden. Das Versorgungsamt bescheinigte M im Januar 1979 eine dauernde Körperbehinderung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v.H. sowie weiterhin, daß er vom Unfalltag an bis Mitte Dezember 1977 ständig besonders warte- und pflegebedürftig gewesen sei und die Minderung der Erwerbsfähigkeit während dieses Zeitraums 100 v.H. betragen habe. Auf Anfrage ergänzte das Versorgungsamt seine Aussage dahin, über den angegebenen Zeitpunkt hinaus habe eine Warte- und Pflegebedürftigkeit nicht vorgelegen.