I. Der 1961 geborene Sohn M des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) war seit Geburt wegen spastischer Lähmung des rechten Beins und Kraftherabsetzung in der rechten Hand nach amtsärztlicher Bescheinigung um 40 v.H. in der Erwerbsfähigkeit gemindert. M erlitt im Mai 1976 einen Unfall und mußte nach mehrmonatigem Krankenhausaufenthalt zu Hause im Rollstuhl gefahren werden. Das Versorgungsamt bescheinigte M im Januar 1979 eine dauernde Körperbehinderung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v.H. sowie weiterhin, daß er vom Unfalltag an bis Mitte Dezember 1977 ständig besonders warte- und pflegebedürftig gewesen sei und die Minderung der Erwerbsfähigkeit während dieses Zeitraums 100 v.H. betragen habe. Auf Anfrage ergänzte das Versorgungsamt seine Aussage dahin, über den angegebenen Zeitpunkt hinaus habe eine Warte- und Pflegebedürftigkeit nicht vorgelegen.
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