BFH vom 28.09.1984
VI R 44/83
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, 2, § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 94

BFH - 28.09.1984 (VI R 44/83) - DRsp Nr. 1997/16057

BFH, vom 28.09.1984 - Aktenzeichen VI R 44/83

DRsp Nr. 1997/16057

»Aufwendungen für ein "berufsintegrierendes" Erststudium an einer Fachhochschule mit dem Ziel, den Hochschulgrad eines "Diplom-Betriebswirts (FH)" zu erwerben, sind Berufsausbildungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, 2, § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Aufwendungen des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) für ein "berufsintegrierendes Studium" der Betriebswirtschaft an einer Fachhochschule als Werbungskosten abziehbar sind.

Der Kläger hatte nach zweijährigem Besuch einer Handelsschule und nach einer zweijährigen kaufmännischen Ausbildung die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf des Groß-und Außenhandelskaufmanns bestanden. Nachdem er eine Zeitlang eine Autobahntankstelle geleitet hatte, ist er seit dem 1. Juli 1977 als Sachbearbeiter in der Auskunftsabteilung einer KG (Arbeitgeberin) tätig. Die Arbeitgeberin beschäftigt sich mit Wirtschaftsauskünften und der Einziehung von Forderungen. Der Kläger hat die Aufgabe, Auskünfte über rechtlich und wirtschaftlich bedeutsame Verhältnisse natürlicher und juristischer Personen einzuholen und zu erstellen sowie die Bonität dieser Personen abschließend zu beurteilen.