BFH vom 28.10.1980
VIII R 105/77
Normen:
EStDV (1969) ff. § 15 Abs. 1 Satz 2; EStG § 7 Abs. 4, § 7b; EStG (1977) § 21a Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 46
BStBl II 1981, 212

BFH - 28.10.1980 (VIII R 105/77) - DRsp Nr. 1997/14780

BFH, vom 28.10.1980 - Aktenzeichen VIII R 105/77

DRsp Nr. 1997/14780

»Bei der Ermittlung des Restwerts einer vermieteten, bisher vom Eigentümer selbst genutzten Eigentumswohnung i.S. des § 7b Abs. 1 Satz 2 EStG sind die im Nutzungswert der Wohnung enthaltenen AfA nach § 7 EStG zu erfassen.«

Normenkette:

EStDV (1969) ff. § 15 Abs. 1 Satz 2; EStG § 7 Abs. 4, § 7b; EStG (1977) § 21a Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1974 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Sie sind Ersterwerber einer Eigentumswohnung, die sie ab Fertigstellung im Jahre 1966 selbst bewohnten und vom 1. August 1971 ab vermietet haben. Von 1966 bis 1973 nahmen die Kläger die erhöhten Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Streitjahr 1974, dem ersten Jahr nach Ablauf des Begünstigungszeitraums des § 7b EStG, minderte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) die Anschaffungskosten zur Ermittlung des Restwerts i.S. des § 7b Abs. 1 Satz 2 EStG nicht nur um die erhöhten Absetzungen des § 7b EStG, sondern auch um die Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 EStG unter Hinweis auf Abschn. 59a Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR).