BFH vom 29.01.1970
IV 162/65
Normen:
AO § 222 ;
Fundstellen:
BFHE 99, 157
BStBl II 1970, 623

BFH - 29.01.1970 (IV 162/65) - DRsp Nr. 1997/10155

BFH, vom 29.01.1970 - Aktenzeichen IV 162/65

DRsp Nr. 1997/10155

»1. Wird durch einen Bescheid nach § 222 Abs. 1 AO (Berichtigungsbescheid) die ursprüngliche Steuerfestsetzung berichtigt, so bildet der Berichtigungsbescheid die alleinige Grundlage für die Erhebung der Steuer unabhängig davon, ob die Steuer höher oder niedriger festgesetzt wird. 2. Ergeht der Berichtigungsbescheid nach Erhebung der Klage gegen die ursprüngliche Steuerfestsetzung und läßt ihn der Steuerpflichtige unanfechtbar werden, so ist das Verfahren gegen den ursprünglichen Bescheid in der Hauptsache erledigt. Das wird durch Urteil festgestellt (Abweichung von der Entscheidung III 142/65 vom 25.10.1968, BFH 94, 302, BStBl II 1969, 167), wenn nicht von beiden Parteien Erledigungserklärungen abgegeben wurden.«

Normenkette:

AO § 222 ;

Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) unterließ es, in den Jahren 1961 und 1962 Einkommensteuererklärungen abzugeben. Der Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) schätzte daher die Einkünfte.

Einspruch und Klage (damals Berufung), die keine bezifferten Anträge enthielten, blieben ohne Erfolg. Gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) legte der Steuerpflichtige die als Revision zu behandelnde Rechtsbeschwerde ein.