I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau wurden für das Jahr 1971 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau des Klägers ist Filmschauspielerin. Sie erzielte in den Jahren 1968 bis 1971 aus ihrer Berufstätigkeit folgende Bruttolöhne:
1969 4.000 DM
1970 17.500 DM
1971 4.500 DM.
Im Jahre 1968 schloß sie mit der X-Film-GmbH (GmbH) einen Optionsvertrag, durch den sie sich verpflichtete, für drei Filme der Spielzeit 1969/1970 zur Verfügung zu stehen. Als Bruttovergütung waren für den ersten Film 4.000 DM, für den zweiten Film 6.000 DM und für den dritten Film 7.000 DM vorgesehen, zu zahlen jeweils in noch festzulegenden Raten.
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