BFH vom 29.02.1980
VI R 165/78
Normen:
EStG (1971) § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 130, 282
BStBl II 1980, 395

BFH - 29.02.1980 (VI R 165/78) - DRsp Nr. 1997/14505

BFH, vom 29.02.1980 - Aktenzeichen VI R 165/78

DRsp Nr. 1997/14505

»Aufwendungen eines Arbeitnehmers aus einer zugunsten seines Arbeitgebers übernommenen Bürgschaft können auch dann als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn sich der Arbeitnehmer nicht in erster Linie zur Sicherung und Erhaltung seiner Arbeitseinkünfte aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis, sondern vor allem im Hinblick auf seine künftige berufliche Tätigkeit verbürgt hatte.«

Normenkette:

EStG (1971) § 9 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau wurden für das Jahr 1971 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau des Klägers ist Filmschauspielerin. Sie erzielte in den Jahren 1968 bis 1971 aus ihrer Berufstätigkeit folgende Bruttolöhne:

1969 4.000 DM

1970 17.500 DM

1971 4.500 DM.

Im Jahre 1968 schloß sie mit der X-Film-GmbH (GmbH) einen Optionsvertrag, durch den sie sich verpflichtete, für drei Filme der Spielzeit 1969/1970 zur Verfügung zu stehen. Als Bruttovergütung waren für den ersten Film 4.000 DM, für den zweiten Film 6.000 DM und für den dritten Film 7.000 DM vorgesehen, zu zahlen jeweils in noch festzulegenden Raten.