BFH vom 29.03.1979
V R 69/77
Normen:
AO (1977) § 152 ; AO (a.F.) § 168 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 17
BStBl II 1979, 641

BFH - 29.03.1979 (V R 69/77) - DRsp Nr. 1997/14225

BFH, vom 29.03.1979 - Aktenzeichen V R 69/77

DRsp Nr. 1997/14225

»War in einem Steuerbescheid ein Verspätungszuschlag festgesetzt (§ 168 AO a.F., § 152 AO 1977) und wird die Steuerschuld in der Einspruchsentscheidung oder einem Änderungsbescheid (§ 94 AO a.F., § 172 AO 1977) herabgesetzt, so hat das FA zu prüfen, in welchem Umfang die für die Festsetzung des Verspätungszuschlags maßgebenden Gesichtspunkte noch gegeben sind. Denn durch die Herabsetzung der Steuerschuld haben sich die für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Gesichtspunkte geändert.«

Normenkette:

AO (1977) § 152 ; AO (a.F.) § 168 Abs. 2 ;

I. Der Kläger, der eine orthopädische Werkstätte unterhielt, hat trotz mehrfacher Erinnerungen des Finanzamts die Umsatzsteuererklärungen für 1972 und 1973 zu den vom Finanzamt festgesetzten Terminen nicht abgegeben. Das Finanzamt hatte daraufhin durch Umsatzsteuerbescheide vom 3. Dezember 1974 auf Schätzungsgrundlage die Steuerzahlungsschuld für 1972 auf 11.370 DM und für 1973 auf 12.215 DM festgesetzt. Gleichzeitig hatte es für 1972 einen Verspätungszuschlag von 1.137 DM und für 1973 einen solchen von 1.221 DM festgesetzt.