Die Steuerpflichtige (Antragstellerin, Beschwerdeführerin) liefert im Versandgeschäft einen sog. "Patent-Doppelkeil". Sie ist der Ansicht, daß die Lieferungen des Doppelkeils dem ermäßigten Steuersatz von 5 v.H. bzw. 5,5 v.H. (ab 1. Juli 1968) gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1967 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 46d unterliegen (orthopädische Vorrichtung aus Zolltarifnr. 90.19 C). Die Steuerpflichtige fertigt seit November 1969 auf Bestellung schriftliche Horoskope. Nach ihrer Ansicht unterliegen diese Leistungen ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1967 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 43a, Druckerzeugnisse). Das Finanzamt - FA - (Antragsgegner, Beschwerdegegner) unterwarf die genannten Leistungen hingegen in einem vorläufigen Jahressteuerbescheid 1968 und in elf Vorauszahlungsbescheiden für Januar bis November 1969 dem allgemeinen Steuersatz.
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