I. Die Steuerpflichtige (Klägerin, Revisionsklägerin), die nach vereinnahmten Entgelten versteuert, setzte in den Streitjahren 1956 bis 1962 gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 1 UStG 1951 die auf dem Sachkonto 493 gebuchten Frachtaufwendungen ab. Auf diesem Konto waren außer den Frachtkosten, die durch den Direktversand an Abnehmer entstanden waren, auch die Frachtkosten verbucht, die bei dem Versand an Auslieferungslager der Steuerpflichtigen und für steuerfreie Lieferungen angefallen waren. Abgesetzt wurden auch die Frachtaufwendungen für rückgängig gemachte Lieferungen und für Lieferungen, die späterhin zu einem Forderungsausfall führten. Soweit direkt an Abnehmer versandt wurde, waren die Frachtaufwendungen in den Rechnungen nicht besonders kenntlich gemacht. Zwischen der Verbuchung der Aufwendungen und dem Zahlungseingang lagen im allgemeinen ein Zeitraum von acht Tagen.
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