BFH vom 29.04.1980
VII K 5/77
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; ZG § 23;
Fundstellen:
BFHE 130, 568
BStBl II 1980, 593

BFH - 29.04.1980 (VII K 5/77) - DRsp Nr. 1997/14594

BFH, vom 29.04.1980 - Aktenzeichen VII K 5/77

DRsp Nr. 1997/14594

»Ist eine vZTA wegen Änderung der in ihr angewendeten Tarifstelle außer Kraft getreten, so kann ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung, die vZTA sei rechtswidrig gewesen, jedenfalls dann aus seiner Absicht, eine neue vZTA zur gleichen Ware zu beantragen, hergeleitet werden, wenn eindeutig feststeht, daß eine materielle Rechtsänderung nicht eingetreten und daher mit Sicherheit anzunehmen ist, daß die OFD an der von ihr in dem jetzt erledigten Rechtsbehelfsverfahren nachdrücklich vertretenen Auffassung bei der Erteilung der neuen vZTA festhalten wird.«

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; ZG § 23;