BFH vom 29.04.1980
VII R 4/79
Normen:
AO § 167 ; AO (1977) § 149 (a.F.), §§ 328 ff.; EGAOEGAO (1977) Art. 97 § 1, § 2;
Fundstellen:
BFHE 131, 425
BStBl II 1981, 110

BFH - 29.04.1980 (VII R 4/79) - DRsp Nr. 1997/14734

BFH, vom 29.04.1980 - Aktenzeichen VII R 4/79

DRsp Nr. 1997/14734

»Die auf § 167 AO beruhende und im Einzelfall bis zum 31.03.1977 verlängerte Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 1975 bleibt auch nach Inkrafttreten des § 149 AO 1977 rechtswirksam. Bei Nichteinhaltung der Frist können daher Zwangsgelder gemäß § 328 ff. AO 1977 verhängt werden.«

Normenkette:

AO § 167 ; AO (1977) § 149 (a.F.), §§ 328 ff.; EGAOEGAO (1977) Art. 97 § 1, § 2;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wird steuerlich von seinem Prozeßbevollmächtigten beraten. Auf dessen Antrag gewährte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) dem Kläger für die Abgabe der Steuererklärungen für 1975 Fristverlängerung bis zum 28. Februar 1977. Am 7. März 1977 beantragte der Prozeßbevollmächtigte weitere "stillschweigende" Fristverlängerung bis zum 31. März 1977. Das FA entsprach diesem Antrag mit Schreiben vom 11. März 1977.

Mit Verfügung vom 5. April 1977 drohte das FA dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 3 x 50 DM an. Weitere Fristverlängerungsanträge des Prozeßbevollmächtigten wurden abgelehnt. Mit Verfügung vom 6. Mai 1977 setzte das FA die angedrohten Zwangsgelder fest und trieb sie am 7. Juni 1977 bei. Die Erklärungen wurden am 5. Juli 1977 eingereicht.