I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Kunsterzieher. In seinem am 27. Dezember 1973 gestellten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 1974 machte er ua Aufwendungen in Höhe von 7.278 DM als Werbungskosten geltend. Mit Bescheid vom 24. Januar 1974 berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) gemäß §
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