Die Klägerin hatte, ebenso wie eine Reihe anderer Importeure, bei dem beklagten Bundesminister der Finanzen (BdF) beantragt, ihr aus Billigkeitsgründen die Abschöpfungen zu erstatten, die im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Versagung von Einfuhrlizenzen durch die Einfuhr- und Vorratsstelle (EVSt) für Getreide und Futtermittel in Frankfurt/Main bei der Einfuhr von Mais durch verschiedene Zollstellen erhoben worden waren. Der Beklagte lehnte dies durch Verfügung vom 2. November 1967 ab. Daraufhin erhob die Abgabenpflichtige Klage beim Bundesfinanzhof (BFH), mit der sie beantragte, den Bescheid des BdF aufzuheben und ihn zu verpflichten, die gezahlte Abschöpfung aus Billigkeitsgründen zu erstatten. Außerdem verlangte sie Zinsen in Höhe von 6 v.H. des Abschöpfungsbetrags.
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