BFH vom 29.08.1984
I R 215/81
Fundstellen:
BStBl II 1985, 106

BFH - 29.08.1984 (I R 215/81) - DRsp Nr. 1997/16063

BFH, vom 29.08.1984 - Aktenzeichen I R 215/81

DRsp Nr. 1997/16063

»1. Ein Verein zur Förderung des Umweltschutzes kann - abweichend von dem im Urteil des Senats vom 29.08.1984 I R 203/81 (BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844) entschiedenen Fall - dann nicht als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sich die tatsächliche Geschäftsführung dieses Vereins und seine Förderung der Allgemeinheit nicht im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gehalten haben. 2. Die rechtsstaatliche Ordnung setzt als selbstverständlich das gesetzestreue Verhalten aller Bürger, Vereine, Verbände und (sonstiger) juristischer Personen ebenso voraus, wie das Beachten der Verfassungsnormen. Diese Ordnung wird schon mit der Ankündigung von gewaltfreiem Widerstand und der Nichtbefolgung von polizeilichen Anordnungen durchbrochen.«

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein am 7. März 1977 in das Vereinsregister eingetragener Verein, bekennt sich in seiner Satzung vom ... zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und erklärt sich für parteipolitisch und konfessionell ungebunden (§ 2 2.1 der Satzung). Er verfolgt (§ 2 2.2 und 2.3 der Satzung) "zum Zwecke des Umweltschutzes ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele", und zwar "insbesondere

a) die Bevölkerung über die Umweltgefahren und deren Abwendungsmöglichkeiten aufzuklären;

b) die Bürger anzuregen, Umweltgefahren verhindern, beseitigen oder vermindern zu helfen;