I. Die Klägerin, eine Gemeinde, erwarb im Juni 1965 eine noch zu vermessende Grundstücksteilfläche zu einem vorläufig festgesetzten Kaufpreis. Je nach Vermessungsergebnis war das Unterschiedsmaß entsprechend auszugleichen. Die Verkäuferin behielt sich in der notariellen Urkunde das Wiederkaufsrecht für den Fall vor, daß die Grundstücksfläche nicht für Friedhofszwecke verwendet werde.
Das Finanzamt - FA - (Beklagter) setzte die Grunderwerbsteuer im Dezember 1965 zunächst vorläufig fest. Der im Kopf als "vorläufiger GrESt-Bescheid" gekennzeichnete Steuerbescheid enthält in Abschnitt J den Satz: "Der vorliegende Steuerbescheid ist insoweit vorläufig, als die Vermessung noch aussteht".
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