BFH vom 30.01.1974
IV R 109/73
Fundstellen:
BFHE 111, 483
BStBl II 1974, 352

BFH - 30.01.1974 (IV R 109/73) - DRsp Nr. 1997/11932

BFH, vom 30.01.1974 - Aktenzeichen IV R 109/73

DRsp Nr. 1997/11932

»1. Die Abfindung eines aus einer Personengesellschaft ausscheidenden Gesellschafters stellt für die Gesellschafter, die seine Beteiligung erwerben, ein Anschaffungsgeschäft dar, bei dem die gezahlte Abfindung gemäß § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG als Anschaffungskosten anzusetzen ist. 2. Liegt die Abfindung unter dem Buchwert des Kapitalanteils des Ausscheidenden, so führt das grundsätzlich auch dann zur entsprechenden Herabsetzung der Buchwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter der erwerbenden Gesellschafter, wenn der Teilwert des Kapitalanteils dem Buchwert entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 11.07.1973 I R 126/71 , BFHE 110, 402, BStBl II 1974, 50).«

I. Streitig ist im einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren 1967 der A-KG, ob beim Ausscheiden des Gesellschafters B zum 31. Dezember 1967 durch die unter dem Buchwert seines Kapitalkontos liegende Abfindung in Höhe des Differenzbetrages bei den Klägern als den übernehmenden Gesellschaftern ein laufender Gewinn entstanden ist.