I. Streitig ist im einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren 1967 der A-KG, ob beim Ausscheiden des Gesellschafters B zum 31. Dezember 1967 durch die unter dem Buchwert seines Kapitalkontos liegende Abfindung in Höhe des Differenzbetrages bei den Klägern als den übernehmenden Gesellschaftern ein laufender Gewinn entstanden ist.
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