BFH vom 30.01.1980
I R 194/77
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2 ; FGO § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 130, 265
BStBl II 1980, 449

BFH - 30.01.1980 (I R 194/77) - DRsp Nr. 1997/14528

BFH, vom 30.01.1980 - Aktenzeichen I R 194/77

DRsp Nr. 1997/14528

»1. Darlehenszinsen, die auf Vereinbarungen zwischen Vater und Kindern beruhen, sind bei den gewerblichen Einkünften des Vaters jedenfalls dann in voller Höhe nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie zu einem erheblichen Teil mit Unterhaltszahlungen des Vaters verrechnet wurden. 2. Hat ein Rechtsbehelfsführer im Verfahren vor dem FG ausdrücklich erklärt, er wolle einen in der Einspruchsentscheidung des FA behandelten Punkt nicht mehr bestreiten, und trifft das FG daher insoweit keine tatsächlichen Feststellungen, so ist es als (unzulässiges) neues tatsächliches Vorbringen zu würdigen, wenn der Rechtsbehelfsführer diesen Punkt im Revisionsverfahren erneut aufgreift.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2 ; FGO § 118 Abs. 2 ;

I. Die Kläger waren Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Ehemann (Kläger) hatte einen Gewerbebetrieb unterhalten.