I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Gemeinde, erwarb mit notariellem Vertrag vom 19. Februar 1964 (Vertrag I) verschiedene landwirtschaftliche Grundstücke.
Ihren Auflassungsanspruch trat die Klägerin in derselben notariellen Urkunde an die Eheleute X zu je 1/2 Anteil ab.
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