BFH - 30.03.1971 (II B 3/71) - DRsp Nr. 1997/10465
BFH, vom 30.03.1971 - Aktenzeichen II B 3/71
DRsp Nr. 1997/10465
»Die Darlehensgewährung (§ 3 Abs. 1 KVStG) an eine überschuldete Kapitalgesellschaft wird nicht durch § 9 Abs. 2 Nr. 1 KVStG begünstigt. Es bleibt offen, ob etwas anderes gelten könnte, wenn der Gesellschafter sich bei Gewährung des Darlehens ausdrücklich und nach außen erkennbar verpflichtet hat, das Darlehen der Gesellschaft bis zur Befriedigung aller anderen Gläubiger zu belassen und mit der Befriedigung seiner eigenen Forderung hinter diesen Gläubigern zurückzustehen.«
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