I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der A-GmbH & Co KG (im folgenden KG genannt).
Die KG bestellte Ende 1973 bei der Z-AG Maschinen und Geräte. Auf den Kaufpreis zahlte sie durch Hingabe von 25 Wechseln a 400.000 DM insgesamt 10 Mio DM an. Für diese Zahlungen beantragte die KG beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) die Gewährung von Investitionszulagen. In dem von der KG verwendeten amtlichen Antragsvordruck ist auf Seite 1 unter der Rubrik "Genaue Bezeichnung der Wirtschaftsgüter" lediglich "Anzahlungen" angegeben. Im übrigen enthält der Antrag ua Name und Anschrift der KG (Antragstellerin) sowie die Angabe, daß eine Investitionszulage nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) beantragt werde.
Das FA lehnte die Gewährung der beantragten Investitionszulagen ab. Zur Begründung verwies es auf das Ergebnis einer Sonderprüfung, nach dem die geltend gemachten Zahlungen der Z-AG nicht in 1973 zugeflossen seien. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
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