BFH vom 30.03.1979
III R 8/77
Normen:
BerlinFG § 19 Abs. 3, 4;
Fundstellen:
BFHE 127, 486
BStBl II 1979, 450

BFH - 30.03.1979 (III R 8/77) - DRsp Nr. 1997/14127

BFH, vom 30.03.1979 - Aktenzeichen III R 8/77

DRsp Nr. 1997/14127

»In dem Antrag auf Gewährung von Investitionszulage nach § 19 BerlinFG sind die einzelnen Wirtschaftsgüter so zu bezeichnen, daß ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist; die bloße Bezeichnung "Anzahlungen" genügt nicht.«

Normenkette:

BerlinFG § 19 Abs. 3, 4;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der A-GmbH & Co KG (im folgenden KG genannt).

Die KG bestellte Ende 1973 bei der Z-AG Maschinen und Geräte. Auf den Kaufpreis zahlte sie durch Hingabe von 25 Wechseln a 400.000 DM insgesamt 10 Mio DM an. Für diese Zahlungen beantragte die KG beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) die Gewährung von Investitionszulagen. In dem von der KG verwendeten amtlichen Antragsvordruck ist auf Seite 1 unter der Rubrik "Genaue Bezeichnung der Wirtschaftsgüter" lediglich "Anzahlungen" angegeben. Im übrigen enthält der Antrag ua Name und Anschrift der KG (Antragstellerin) sowie die Angabe, daß eine Investitionszulage nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) beantragt werde.

Das FA lehnte die Gewährung der beantragten Investitionszulagen ab. Zur Begründung verwies es auf das Ergebnis einer Sonderprüfung, nach dem die geltend gemachten Zahlungen der Z-AG nicht in 1973 zugeflossen seien. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.