I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1978 als Walzer bei einem Hüttenwerk beschäftigt. Er ist Mitglied der IG Metall und bezog von dieser während eines Schwerpunktstreiks in der Hütte von Ende November bis Ende Dezember 1978 eine Streikunterstützung von über 800 DM. Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr behandelte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) die Streikunterstützung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- (Urteil vom 30. Oktober 1970 VI R 273/67 , BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138) als steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit. Das FA sah in der Streikunterstützung eine Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst.a des Einkommensteuergesetzes (EStG), die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden sei.
Der Einspruch, mit dem der Kläger die Steuerfreiheit der Streikunterstützungen geltend machte, blieb erfolglos.
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