I. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das an dem von der Stadt Düsseldorf durchgeführten Umlegungsverfahren aufgrund des im Land Nordrhein-Westfalen erlassenen Gesetzes über Maßnahmen zum Aufbau in den Gemeinden (Aufbaugesetz - AufbG -) vom 29. April 1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Nordrhein-Westfalen S. 78) teilgenommen hat. Nach § 24 Buchst. c AufbG ist der Grundstückseigentümerin ein mit 4 v.H. zu verzinsender Mehrwertausgleich von 15.000 DM, zahlbar in 40 gleichen Vierteljahrsraten ab 1. Juli 1952, auferlegt worden.
Die Klägerin setzte in den Streitjahren 1955 bis 1960 den Jahresbetrag des Mehrwertausgleichs als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ab.
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