BFH vom 30.04.1971
VI R 17/68
Fundstellen:
BFHE 102, 376
BStBl II 1971, 622

BFH - 30.04.1971 (VI R 17/68) - DRsp Nr. 1997/10593

BFH, vom 30.04.1971 - Aktenzeichen VI R 17/68

DRsp Nr. 1997/10593

»Der geldliche Wertausgleich aus einem Umlegungsverfahren ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als zusätzlicher Erwerbspreis für das zugeteilte Grundstück anzusehen, der auf den Grund und Boden und die aufstehenden Gebäude wertanteilig aufzuteilen ist.«

Gründe:

I. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das an dem von der Stadt Düsseldorf durchgeführten Umlegungsverfahren aufgrund des im Land Nordrhein-Westfalen erlassenen Gesetzes über Maßnahmen zum Aufbau in den Gemeinden (Aufbaugesetz - AufbG -) vom 29. April 1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Nordrhein-Westfalen S. 78) teilgenommen hat. Nach § 24 Buchst. c AufbG ist der Grundstückseigentümerin ein mit 4 v.H. zu verzinsender Mehrwertausgleich von 15.000 DM, zahlbar in 40 gleichen Vierteljahrsraten ab 1. Juli 1952, auferlegt worden.

Die Klägerin setzte in den Streitjahren 1955 bis 1960 den Jahresbetrag des Mehrwertausgleichs als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ab.