BFH vom 30.04.1980
II R 133/77
Normen:
KVStGKVStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 lit. a;
Fundstellen:
BFHE 130, 469
BStBl II 1980, 521

BFH - 30.04.1980 (II R 133/77) - DRsp Nr. 1997/14562

BFH, vom 30.04.1980 - Aktenzeichen II R 133/77

DRsp Nr. 1997/14562

»Zahlt der Organträger einer Organgesellschaft einen Betrag in Höhe der Gewerbesteuer, welche er (der Organträger) durch die Verrechnung seines Gewinnes mit dem Verlust der Organgesellschaft erspart hat, so unterliegt diese Zahlung nicht der Gesellschaftsteuer.«

Normenkette:

KVStGKVStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 lit. a;

I. Zwischen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihrer Organträgerin sowie alleinigen Gesellschafterin besteht ein Ergebnisübernahmevertrag (EÜV). Dementsprechend hat die alleinige Gesellschafterin die Verluste der Klägerin aus den Jahren 1970 und 1971 übernommen. Diese Vorgänge wurden der Gesellschaftsteuer unterworfen. Innerhalb des Konzerns, zu welchem die Klägerin gehört, besteht nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) die Übereinkunft, daß jede Gesellschaft die auf ihrem Geschäftsbetrieb beruhenden Steuervorteile und Steuernachteile selbst trägt. Entsprechend dieser Übereinkunft erstattete die Gesellschafterin der Klägerin ... DM für 1970 und ... DM für 1971, die sie nach ihren Berechnungen an Gewerbesteuer durch Verrechnung mit den Verlusten der Klägerin erspart hatte.