I. Mit der Klage erstrebte der Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) die Erhöhung des Verlustabzuges (§ 10d EStG) um 6.000 DM bei der Einkommensteuerveranlagung für 1966. Diesen Betrag hat er im Jahre 1965 als Arbeitsvergütung an seine Ehefrau geleistet. Der Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) hatte diesen Betrag bei der Bemessung des abzugsfähigen Verlustes aus dem Jahre 1965 nicht zum Abzug zugelassen; das Arbeitsverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau könne für das Jahr 1965 mit Wirkung für die Einkommensteuer nicht anerkannt werden, weil die Ehefrau ihren Arbeitslohn für 1965 dem Ehemann zinslos als Darlehen zur Verfügung gestellt habe.
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