I. Die Kläger haben 1964 eine Segelyacht für 86.250 DM erworben. Bei dieser Yacht handelt es sich um eine internationale Kreuzer-Rennyacht, die sportlichen Zwecken dient.
Das Finanzamt - FA - (Beklagter) behandelte die Yacht bei der Vermögensteuerveranlagung zum 1. Januar 1965 als Luxusgegenstand, der nach § 67 Abs. 2 Nr. 10 BewG zum sonstigen Vermögen gehöre. Es setzte sie mit einem gemeinen Wert von 88.800 DM an. Auf den Einspruch ermäßigte das FA den gemeinen Wert der Yacht auf 80.000 DM.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen. Seine Entscheidung ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1971 S. 115 (EFG 1971, 115) abgedruckt.
Die Revision der Kläger rügt zunächst, das FG habe seiner Entscheidung Vorschriften des BewG 1965 zugrunde gelegt, obwohl dieses zum 1. Januar 1965 noch nicht anwendbar sei.
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