BFH - 30.07.1971 (VI R 142/68) - DRsp Nr. 1997/10682
BFH, vom 30.07.1971 - Aktenzeichen VI R 142/68
DRsp Nr. 1997/10682
»1. Es verstößt weder gegen Art. 6 Abs. 1 noch gegen Art. 3 Abs. 1GG, daß Personen, die nach § 32a Abs. 2EStG besteuert werden, der besondere Freibetrag nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b EStG nicht gewährt wird. 2. Einem verheirateten Steuerpflichtigen, der mit seinem Ehegatten zusammenlebt, kann wegen des Unterhalts des Ehegatten ein Freibetrag nach § 33a Abs. 1EStG nicht gewährt werden.«