I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte ist die Witwe und Alleinerbin des am ... April 1963 verstorbenen Handelsvertreters A. Für das Jahr 1963 führte das Finanzamt (FA) die Veranlagung des Verstorbenen zur Einkommensteuer als Einzelveranlagung durch und berechnete die Einkommensteuer für die bis zum Todestag erzielten Einkünfte nach der Grundtabelle des § 32a Abs. 1 EStG 1961. Der Einspruch, mit dem die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes die Anwendung des Splittingtarifs gemäß § 32a Abs. 2 EStG begehrte, hatte keinen Erfolg.
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