BFH vom 30.07.1980
I R 111/77
Normen:
EStG (1969) § 4 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 469
BStBl II 1981, 58

BFH - 30.07.1980 (I R 111/77) - DRsp Nr. 1997/14711

BFH, vom 30.07.1980 - Aktenzeichen I R 111/77

DRsp Nr. 1997/14711

»Aufwendungen eines Unternehmers für die Pacht und Unterhaltung eines Angelteichs, der ausschließlich von den Betriebsangehörigen genutzt wird, unterliegen nicht dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 EStG 1969.«

Normenkette:

EStG (1969) § 4 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Bei der Einkommensteuerveranlagung 1970 bis 1973 ist streitig, ob bei den gewerblichen Einkünften des Klägers Ausgaben für einen Angelteich als Betriebsausgaben abzusetzen sind. Der Kläger ist Inhaber eines verarbeitenden Betriebs. Im Jahre 1970 pachtete er für 12 Jahre ein Gewässer, das ausschließlich den Betriebsangehörigen als Angelteich dient. Der Pachtzins betrug jährlich .... DM. Hinzu kamen Ausgaben, die mit der Nutzung des Gewässers im Zusammenhang standen.