I. Der Kläger hat für die Zeit vom 10. März bis zum 14. August 1965 von der Gewerkschaft Textil-Bekleidung Streikunterstützung in Höhe von 3.976 DM bezogen. Lohnsteuer ist von diesen Beträgen nicht einbehalten worden. Das Finanzamt (FA) rechnete die Streikunterstützungen bei einer nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durchgeführten Veranlagung für das Jahr 1965 zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Es sah die Streikunterstützungen als Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG an, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden waren. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1967 S. 559 (EFG 1967,559) veröffentlichten Urteil als unbegründet ab. Es hielt die von der Gewerkschaft gezahlten Streikgelder ebenfalls für steuerpflichtige Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 führte aus:
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