I. Streitig ist, ob bei dem Erwerb von drei GmbH-Geschäftsanteilen die jeweils miterworbenen Gewinnbezugsrechte gesondert aktiviert und - nach Vorliegen des Gewinnverteilungsbeschlusses - mit der Gewinnausschüttung verrechnet werden können, oder ob - verneinendenfalls - bei Aktivierung der Gewinnbezugsrechte auf dem Konto "Beteiligungen" nach Realisierung des Gewinnanspruchs eine Abschreibung der GmbH-Beteiligungen auf den niedrigeren Teilwert in Betracht kommt.
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