BFH vom 30.10.1984
IX R 2/84
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, 2, § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 2 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 610

BFH - 30.10.1984 (IX R 2/84) - DRsp Nr. 1997/16266

BFH, vom 30.10.1984 - Aktenzeichen IX R 2/84

DRsp Nr. 1997/16266

»1. Wiederkehrende Zahlungen aufgrund eines Vermögensübertragungsvertrages sind beim Übernehmer eine dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1971, wenn der Übertragungsvertrag eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Rechtsgedanken des § 323 ZPO enthält (Anschluß an BFH-Urteil vom 19.09.1980 VI R 161/77 , BFHE 131, 384, BStBl II 1981, 26). 2. Der Übernehmer des Vermögens kann den Nutzungswert einer dem Übertragenden aufgrund des Übertragungsvertrages unentgeltlich überlassenen Wohnung nicht als dauernde Last abziehen, wenn der Nutzungswert der überlassenen Wohnung nicht bei ihm steuerlich zu erfassen, sondern nach § 21 Abs. 2 Alternative 2 EStG unmittelbar dem Übertragenden aufgrund einer gesicherten Rechtsposition zuzurechnen ist. Eine dauernde Last stellen beim Übernehmer in diesem Falle jedoch die Erhaltungskosten dar, die er für die überlassene Wohnung aufgrund vertraglicher Verpflichtung gegenüber dem unentgeltlich Nutzenden aufgewendet und im Rahmen seiner gewerblichen Einkünfte als Entnahme anzusetzen hat.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, 2, § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 2 ; ZPO § 323 ;

Gründe: