I. Seit Dezember 1971 ist an der Klägerin, einer seit längerer Zeit bestehenden KG, die "X GmbH & Co KG" als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt. Kommanditist der Klägerin war ua seit Jahren der Kaufmann A.T. . Neben den der Haftsumme entsprechenden festen Konten wurden für die Gesellschafter bewegliche Konten geführt. Dazu heißt es in § 6 des Gesellschaftsvertrages vom 15. Oktober 1970:
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