BFH vom 31.01.1979
II R 46/77
Normen:
KVStGKVStG (1972) § 2 Abs. 1 Nr. 4c, § 5 Abs. 2 Nr. 3, § 8 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 127, 227
BStBl II 1979, 382

BFH - 31.01.1979 (II R 46/77) - DRsp Nr. 1997/14090

BFH, vom 31.01.1979 - Aktenzeichen II R 46/77

DRsp Nr. 1997/14090

»1. Besteht für einen Kommanditisten bei einer nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 KVStG 1972 als Kapitalgesellschaft geltenden (doppelstöckigen) GmbH & Co. KG ein Konto, dem Darlehenscharakter zukommt, so stellt die zinslose Überlassung der Nutzung des Kapitals eine freiwillige Leistung dar, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 4c KVStG der Gesellschaftsteuer unterliegt. 2. Die Leistung ist bewirkt, wenn sich im regelmäßigen Abschlußzeitpunkt für das (Verrechnungs-)Konto erweist, daß die gegenseitigen Leistungen zugunsten der Gesellschaft nicht ausgeglichen waren. Im Zweifel ist der Zeitraum von einem Jahr maßgebend. 3. Der Wert der Leistung ist aus der Sicht des Leistenden zu bestimmen. Die Leistung des Gesellschafters kann keinen höheren Wert haben als den Wert der Zinsen, die der Gesellschafter bei anderweitiger Anlage zu sonst gleichen Konditionen hätte erzielen können.«

Normenkette:

KVStGKVStG (1972) § 2 Abs. 1 Nr. 4c, § 5 Abs. 2 Nr. 3, § 8 Nr. 2;

I. Seit Dezember 1971 ist an der Klägerin, einer seit längerer Zeit bestehenden KG, die "X GmbH & Co KG" als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt. Kommanditist der Klägerin war ua seit Jahren der Kaufmann A.T. . Neben den der Haftsumme entsprechenden festen Konten wurden für die Gesellschafter bewegliche Konten geführt. Dazu heißt es in § 6 des Gesellschaftsvertrages vom 15. Oktober 1970: