BFH - 31.07.1979 (VII B 11/79) - DRsp Nr. 1997/14287
BFH, vom 31.07.1979 - Aktenzeichen VII B 11/79
DRsp Nr. 1997/14287
»Die Rechtmäßigkeit eines auf § 191 Abs. 1AO 1977 und § 3 Abs. 1 Nr. 4AnfG gestützten Duldungsbescheides ist nicht ernstlich zweifelhaft, wenn der Bescheid die Forderung, den Anfechtungsgrund, den zurückzugewährenden Gegenstand sowie die Art und Weise der Rückgewähr angibt. Ein solcher Duldungsbescheid muß nicht auch angeben, wie sich die Zwangsvollstreckung im einzelnen gestalten werde.«