BFH vom 31.07.1980
IV R 18/77
Normen:
AO § 233, § 241 ; FGO § 40 Abs. 2, § 44, § 48 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 278
BStBl II 1981, 33

BFH - 31.07.1980 (IV R 18/77) - DRsp Nr. 1997/14696

BFH, vom 31.07.1980 - Aktenzeichen IV R 18/77

DRsp Nr. 1997/14696

»1. Wurde dem ausgeschiedenen Gesellschafter oder Gemeinschafter ein die Zeit vor seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft oder Gemeinschaft betreffender einheitlicher Gewinnfeststellungsbescheid nicht bekanntgegeben, so wird der ausgeschiedene Gesellschafter oder Gemeinschafter dadurch Verfahrensbeteiligter, daß er neben der Gesellschaft oder Gemeinschaft selbst Einspruch einlegt. Damit entfällt auch seine sonst erforderliche Zuziehung zum Einspruchsverfahren. 2. Die Zulässigkeit der Klage eines ausgeschiedenen Gesellschafters oder Gemeinschafters gegen einen die Zeit vor seinem Ausscheiden betreffenden einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid, durch dessen Inhalt er unmittelbar betroffen ist, setzt nicht voraus, daß ihm der Bescheid bekanntgegeben wurde. Das gilt selbst dann, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter oder Gemeinschafter am Einspruchsverfahren nicht beteiligt war.«

Normenkette:

AO § 233, § 241 ; FGO § 40 Abs. 2, § 44, § 48 Abs. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (im folgenden Klägerin) war bis 1973 an einer gemeinschaftlichen Holzung beteiligt. Von ihren im Jahre 1967 durch Schenkung erworbenen 77 Anteilen hat sie 1969 27 Anteile, 1970 10 Anteile, 1972 22 Anteile und 1973 die restlichen Anteile veräußert. Es wurde jeweils ein einheitlicher Verkaufspreis für den Grund und Boden und den aufstehenden Waldbestand vereinbart.