BFH - 31.08.1971 (VII R 36/70) - DRsp Nr. 1997/10733
BFH, vom 31.08.1971 - Aktenzeichen VII R 36/70
DRsp Nr. 1997/10733
»1. Teilt das HZA dem Abgabenpflichtigen mit, daß es die Entscheidung über seinen Einspruch gegen einen Abschöpfungsnachforderungsbescheid bis zum Abschluß des Verfahrens betreffend den diesem Bescheid zugrunde liegenden Widerruf der Erstattung in Gestalt der abschöpfungsfreien Einfuhr aussetze, so liegt darin ein zureichender Grund im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO auch dann, wenn die Vollziehung des Widerrufs der Erstattung ausgesetzt ist. 2. Solange danach eine Klage nach § 46 Abs. 1FGO nicht zulässig ist, ist auch die Erhebung einer solchen Klage innerhalb der in § 46 Abs. 2FGO vorgesehenen Jahresfrist weder geboten noch zulässig.«