BFH - Beschluß vom 01.02.1995
VIII B 50/94
Fundstellen:
GmbHR 1995, 908

BFH - Beschluß vom 01.02.1995 (VIII B 50/94) - DRsp Nr. 1998/3641

BFH, Beschluß vom 01.02.1995 - Aktenzeichen VIII B 50/94

DRsp Nr. 1998/3641

Es ist in der Rechtsprechung des BFH noch nicht geklärt, ob bei Beendigung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung durch Einstellung des Betriebs der Betriebspersonengesellschaft die in den verpachteten Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven stets aufzudecken sind, unter welchen Voraussetzungen eine Buchwertfortführung in Betracht kommt und ob und in welcher Höhe die realisierten Gewinne bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns der Betriebsgesellschaft oder bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns der Besitzgesellschaft zu erfassen sind.

Gründe:

Die Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs noch nicht geklärt, ob bei Beendigung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung durch Einstellung des Betriebs der Betriebspersonengesellschaft die in den verpachteten Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven stets aufzudecken sind, unter welchen Voraussetzungen eine Buchwertfortführung in Betracht kommt und ob und in welcher Höhe die realisierten Gewinne bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns der Betriebsgesellschaft oder bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns der Besitzgesellschaft zu erfassen sind.