BFH - Beschluß vom 01.02.2000
VII B 239/99

BFH - Beschluß vom 01.02.2000 (VII B 239/99) - DRsp Nr. 2000/4664

BFH, Beschluß vom 01.02.2000 - Aktenzeichen VII B 239/99

DRsp Nr. 2000/4664

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat beim Finanzgericht (FG) beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für seinen Rechtsstreit gegen das beklagte Finanzamt wegen der von diesem erlassenen Abrechnungsbescheide zu gewähren. Das FG hat diesen Antrag abgelehnt. Ferner hat es inzwischen die gegen die Abrechnungsbescheide erhobene Klage abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der beschließende Senat die wegen Nichtzulassung der Revision in dem Urteil erhobene Beschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen hat.