Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die maßgebliche Frage, ob eine durch einen Kassenarzt betriebene "Dialysestation", die ihre Hämodialysen kassenrechtlich als ambulante fachärztliche Leistungen abrechnet, als "Krankenhaus" i.S. des § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) anzusehen ist, ist nicht klärungsbedürftig. Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 2. März 1989 IV R 83/86 (BFHE 156, 183, BStBl II 1989, 506) entschieden, daß die Definition des Krankenhauses i.S. des § 7f des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) vom 29. Juni 1972 (BGBl I, 1009) zu entnehmen sei. Die Begründung hierfür, die der Senat aus dem gemeinsamen Förderungszweck des § 7f EStG einerseits und des KHG andererseits hergeleitet hat, gilt auch für § 3 Nr. 20 . Dafür spricht auch die in beiden Vorschriften enthaltene Verweisung auf § der ().