BFH - Beschluß vom 01.03.2002
VIII B 5/02

BFH - Beschluß vom 01.03.2002 (VIII B 5/02) - DRsp Nr. 2002/10134

BFH, Beschluß vom 01.03.2002 - Aktenzeichen VIII B 5/02

DRsp Nr. 2002/10134

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21. Juli 2000 VI R 153/99 (BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566) entschieden, dass der Begriff der "Einkünfte" in § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG entspricht und nicht als "zu versteuerndes Einkommen" i.S. des § 2 Abs. 5 EStG oder als "Einkommen" i.S. des § 2 Abs. 4 EStG (Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen) zu verstehen ist. Hat der BFH die vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) schon früher entschieden, so muss der Beschwerdeführer begründen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Solche Gründe hat der Kläger mit seinem sinngemäßen Vorbringen, der BFH habe die entscheidungserhebliche Rechtsfrage falsch entschieden, nicht vorgetragen.