BFH - Beschluß vom 01.03.2002
VIII R 32/01

BFH - Beschluß vom 01.03.2002 (VIII R 32/01) - DRsp Nr. 2002/9382

BFH, Beschluß vom 01.03.2002 - Aktenzeichen VIII R 32/01

DRsp Nr. 2002/9382

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist mit einer Einlage von 2 000 000 DM, die voll erbracht ist, Kommanditistin der X-GmbH & Co.KG (im folgenden: KG). Komplementärin der KG war die Z GmbH. An der Kommanditeinlage der Klägerin bestand, soweit darauf Gewinne entfielen, in Höhe von 1 000 000 DM ein lebenslanges Nießbrauchsrecht zugunsten von Frau A. Die Klägerin leistete im Jahre 1995 eine Einlage in Höhe von 1 210 000 DM.

Nach einer für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 1996 durchgeführten Außenprüfung durch das Finanzamt änderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1994 bis 1996 durch Bescheide vom 3. April 2000. Danach stellten sich die Einkünfte der KG aus Gewerbebetrieb, die Anteile der Beteiligten an diesen Einkünften und die ausgleichsfähigen bzw. verrechenbaren Anteile am Gewinn und Verlust wie folgt dar:

1994 1995 1996

Einkünfte aus Gewerbebetrieb ./. 448 771 44 193 ./. 326 087

Davon

GmbH ./. 23 048 2 176 ./. 146 160

Kl.'in ./. 552 757 41 023 ./. 179 927

A 127 034 994

Zusammensetzung der Einkünfte der Klägerin:

lfd. Gewinn/Verlust ./. 509 421 1 517 ./. 2 966 463

Sonder-BE/BA ./. 43 336 39 506 ./. 54 464

Veräußerungsgewinn SBV 2 841 000