FG Berlin, vom 17.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10129/02
BFH - Beschluss vom 01.03.2004 (VIII B 286/03) - DRsp Nr. 2004/6255
BFH, Beschluss vom 01.03.2004 - Aktenzeichen VIII B 286/03
DRsp Nr. 2004/6255
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision schlüssig i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.