BFH - Beschluss vom 01.03.2005
V B 151/04
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 01.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen II 836/01

BFH - Beschluss vom 01.03.2005 (V B 151/04) - DRsp Nr. 2005/6584

BFH, Beschluss vom 01.03.2005 - Aktenzeichen V B 151/04

DRsp Nr. 2005/6584

Gründe:

I. 1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH. Aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte ihr der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) den Vorsteuerabzug aus einer Vielzahl von Rechnungen.

Die Klägerin erhob deshalb Klage beim Finanzgericht (FG). Dieses setzte der Klägerin am 19. September 2001 eine Frist mit ausschließender Wirkung zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens und am 21. Januar 2004 eine Frist mit ausschließender Wirkung zur Erfüllung umfangreicher Auflagen unter Berufung auf die Vorschrift des § 79b Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde mehrmals verlegt - unter anderem wegen Krankheit des Sachbearbeiters der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Diesbezüglich heißt es in einem Schreiben an die Klägerin vom 3. März 2004: "Sie werden darauf hingewiesen, dass die Frist mit ausschließender Wirkung unabhängig von ihrer Krankheit abgelaufen ist. ..."

Die mündliche Verhandlung fand schließlich am 1. April 2004 statt. Die Klage hatte unter anderem deshalb nur zum Teil Erfolg, weil die Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung nicht sämtliche Originalrechnungen beigebracht hatte, aus denen sie den Vorsteuerabzug begehrte. Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.